LSG Hamburg - Urteil vom 23.09.2021
L 1 KR 16/19 WA
Normen:
SGB V § 226 Abs. 1 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 3 Alt. 2; SGB V § 250 Abs. 1 Nr. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Beitragsbemessung in der Kranken- und PflegeversicherungAnforderungen an die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung nicht regelmäßig wiederkehrender Rentenleistungen der betrieblichen Altersversorgung

LSG Hamburg, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 16/19 WA

DRsp Nr. 2021/17684

Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung Anforderungen an die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung nicht regelmäßig wiederkehrender Rentenleistungen der betrieblichen Altersversorgung

Es ist allein aufgrund einer typisierenden, rein institutionellen Abgrenzung zu befinden ist, ob es sich bei einer Altersvorsorgeleistung um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V handelt. Hierunter können auch von vornherein vereinbarte einmalige Kapitalauszahlungen fallen.

Tenor

1. Die Berufung wird zurück- und die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 226 Abs. 1 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 3 Alt. 2; SGB V § 250 Abs. 1 Nr. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Beitragspflicht der Klägerin zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf die Kapitalleistung aus einer Direktlebensversicherung, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin ausgezahlt wurde.