Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30. September 2016 wird zurückgewiesen und die Klage gegen die Bescheide vom 26. März 2019 und 20. August 2020 abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu 1/5 zu erstatten.
Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
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