Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob (auch) die überobligatorischen Anteile der vom Kläger bezogenen Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) zugrunde zu legen sind.
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