Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klage wegen des Bescheids vom 15. Dezember 2018 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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