LSG Hessen - Beschluss vom 27.03.2017
L 1 KR 202/16
Normen:
SGB V § 238; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 279/15

BeitragsbemessungAuszahlung aus einer DirektversicherungBetriebliche Altersversorgung im Sinne des BetriebsrentenrechtsLeistungsbeginn als wichtiges Kriterium zur Abgrenzung von Überbrückungsgeldern

LSG Hessen, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 202/16

DRsp Nr. 2018/768

Beitragsbemessung Auszahlung aus einer Direktversicherung Betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts Leistungsbeginn als wichtiges Kriterium zur Abgrenzung von Überbrückungsgeldern

1. Für die Abgrenzung betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw. misst das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu. 2. Das Bundessozialgericht hat sich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung betriebliche Altersversorgung von Arbeitgeberleistungen, die auf das Arbeitslosigkeitsrisiko "zugeschnitten" sind, d.h. für den Verlust eines Arbeitsplatzes "übergangsweise" zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, für das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 238; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand