BFH - Urteil vom 09.09.1997
VII R 108/96
Normen:
StBerG § 4 Nr. 11, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2470
BFH/NV 1998, 413
BFHE 183, 333
BStBl II 1997, 778
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Beitragserhebung durch Lohnsteuerhilfeverein

BFH, Urteil vom 09.09.1997 - Aktenzeichen VII R 108/96

DRsp Nr. 1997/9766

Beitragserhebung durch Lohnsteuerhilfeverein

»Eine Beitragsregelung eines Lohnsteuerhilfevereins, die die Höhe des Mitgliedsbeitrags in bestimmten Fällen nach der konkreten Beratungsleistung bemißt, verstößt gegen das Verbot, für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag ein besonderes Entgelt zu erheben.«

Normenkette:

StBerG § 4 Nr. 11, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Nach der ab 1. Januar 1996 geltenden Beitragsordnung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), eines anerkannten Lohnsteuerhilfevereins, beträgt der von den Mitgliedern zu entrichtende Normalbeitrag 110 DM. § 2 der Beitragsordnung lautet:

"Beitrag in Fällen mit großem Bearbeitungsaufwand:

Ist eine Anlage V zu fertigen oder ist bei einer Anlage FW die Bemessungsgrundlage neu festzustellen, beträgt der Beitrag

a. im Jahr des Beginns der Selbstnutzung und/oder der Fertigstellung des Gebäudes oder einer Erweiterung 210 DM

b. in den folgenden Jahren 160 DM."