Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29. August 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Zulässigkeit der Anforderung von monatlichen Gehaltsnachweisen zur Beitragsfestsetzung streitig.
Der 1970 geborene Kläger ist seit 1. Juli 2016 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin (nachfolgend einheitlich als Beklagte bezeichnet) als freiwilliges Mitglied krankenversichert und bei deren Pflegekasse sozial pflegeversichert. Der Kläger übt in der Schweiz als Grenzgänger eine Beschäftigung als Dozent aus, aus der er unregelmäßige Einkünfte erzielt.
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