FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2005
3 K 2306/01
Normen:
EStG § 3 Nr. 11, Nr. 62 § 8 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB V § 14 Abs. 1 § 243 Abs. 1 ; GG Art. 3 Art. 33 Abs. 4 ;

Beitragsnachlass einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber Dienstordnungsangestellten als geldwerter Vorteil

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 3 K 2306/01

DRsp Nr. 2006/2861

Beitragsnachlass einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber Dienstordnungsangestellten als geldwerter Vorteil

Der Beitragsnachlass, den eine gesetzliche Krankenkasse ihren Dienstordnungsangestellten durch einen sog. Teilkostentarif in der freiwilligen Krankenversicherung - ohne Krankengeldanspruch - bei deren Verzicht auf einen Beihilfeanspruch einräumt, stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11, Nr. 62 § 8 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB V § 14 Abs. 1 § 243 Abs. 1 ; GG Art. 3 Art. 33 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Beitragsnachlass, den die ...krankenkasse ... ( im Folgenden: A... ) dem Kläger gewährt, einen geldwerten Vorteil darstellt.

Die Kläger werden gem. §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Dienstordnungsangestellter (DO-Angestellter) bei der A... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin war im Streitjahr nicht berufstätig.