LSG Hessen - Urteil vom 09.02.2017
L 1 KR 67/15
Normen:
SGB V § 226; SGB V § 229; SGB IV § 26; SGB IV § 28h; SGB VI § 211; SGB III § 351;
Fundstellen:
DStR 2017, 14
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 562/12

Beitragspflicht; Abfindung; Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung; Besprechungsergebnisse Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger

LSG Hessen, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 67/15

DRsp Nr. 2017/4872

Beitragspflicht; Abfindung; Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung; Besprechungsergebnisse Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger

Zur Frage der Beitragspflichtigkeit der Abfindung einer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. Februar 2015 abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2012 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die auf die Abfindung entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten und Arbeitslosenversicherung i.H.v. 1.506,18 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 226; SGB V § 229; SGB IV § 26; SGB IV § 28h; SGB VI § 211; SGB III § 351;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht hinsichtlich einer einmaligen Zahlung zur Abfindung einer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und über den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge.