LSG Thüringen - Urteil vom 26.07.2016
L 6 KR 1418/13
Normen:
SGB XI § 57 Abs. 1; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 228 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 3126/12

Beitragspflicht einer österreichischen Invaliditätspension in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Thüringen, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen L 6 KR 1418/13

DRsp Nr. 2016/18275

Beitragspflicht einer österreichischen Invaliditätspension in der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine nach österreichischem Recht bezogene Invaliditätspension ist nach § 228 Abs. 1 SGB V mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach bundesdeutschem Recht vergleichbar. Die Vergleichbarkeit nach Satz 2 setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Es genügt, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist die Funktion der Leistung.

1. Eine österreichische Invaliditätspension ist mit einer Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt "Vergleichbarkeit" keine völlige Übereinstimmung voraus; vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistung. 3. Die Frage der Vergleichbarkeit ist grundsätzlich zu beantworten und nicht im konkreten Anwendungsfall.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 57 Abs. 1; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 228 Abs. 1 S. 2;