FG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2015
12 K 1200/14 E

Beitragspflicht eines Zahnarztes für eine wie eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltete Kapitalversorgung

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 12 K 1200/14 E

DRsp Nr. 2016/4151

Beitragspflicht eines Zahnarztes für eine wie eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltete Kapitalversorgung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist als Zahnarzt seit 1994 Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein (VZN). Neben der Beitragspflicht für eine Rentenversorgung bestand satzungsgemäß auch eine Beitragspflicht für eine Kapitalversorgung, die wie eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltet war. Wegen der Einzelheiten wird auf das im Einspruchsvorgang abgeheftete Erläuterungsschreiben des VZN vom 28.6.2013 Bezug genommen. Aufgrund des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5.7.2004 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2004, 554) zum 1.1.2005 wurde diese Versorgungsart durch Satzungsänderung abgeschafft. Für die bisherigen Teilnehmer wurde die Kapitalversorgung ab dem 1.1.2005 beitragsfrei gestellt. Über den zu diesem Zeitpunkt individuell erdienten Kapitalanspruch konnten die Teilnehmer nach den für sie geltenden Übergangsbestimmungen der Satzung des VZN (§ 25 h bis 25 i) verfügen.