SG Osnabrück, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 452/16
Beitragspflicht von Versorgungsbezügen i.R.d. Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung von versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentnern
BVerfG, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen 1 BvL 2/18
DRsp Nr. 2018/12178
Beitragspflicht von Versorgungsbezügen i.R.d. Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung von versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentnern
Ein Vorlagebeschluss ist unzulässig, wenn er nicht wirksam ergangen ist. Das Gericht muss im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist und dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit. Entscheidungserheblich ist eine Norm nur dann, wenn die Endentscheidung von der Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt. Eine Vorlage wird diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn das Gericht zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen weder den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angegeben noch sich mit naheliegenden Gesichtspunkten, der Rechtslage, den dazu vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen sowie der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt hat.