LSG Hessen - Urteil vom 26.01.2017
L 1 KR 161/16
Normen:
SGB V § 175 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 521/15

Beitragspflicht zur KrankenversicherungFreiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Verpflichtung zur Abbuchung von Beiträgen beim Versorgungswerk der RechtsanwälteGeltung der MindestbindungsfristAnfechtung von Willenserklärungen

LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 161/16

DRsp Nr. 2017/13397

Beitragspflicht zur Krankenversicherung Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Verpflichtung zur Abbuchung von Beiträgen beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte Geltung der Mindestbindungsfrist Anfechtung von Willenserklärungen

1. Der Senat weist darauf hin, dass die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten gemäß § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V weder gegen höherrangiges Recht verstößt noch durch ein Gericht für den Senat bindend für nichtig erklärt wurde; eine Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit ist für den Senat nicht erkennbar. 2. Zwar können verwaltungsrechtliche Willenserklärungen unter Umständen angefochten werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2003 - B 4 RA 27/03 R -); Voraussetzung für eine gesetzes- oder rechtsanaloge oder rechtsgrundsätzliche Anwendung der Anfechtungsregelungen des BGB ist aber stets, dass eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung eines Bürgers vorliegt und öffentlich-rechtliche Regelungen konzeptwidrig (planwidrig) nicht vorhanden sind, in denen die Frage geregelt ist, ob und gegebenenfalls mit welchen Rechtswirkungen wirksam abgegebene verwaltungsrechtliche Willenserklärungen nachträglich mit Rückwirkung für unwirksam erklärt werden dürfen.