LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.04.2016
L 5 KR 62/13
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1112/10

Beitragspflicht zur SozialversicherungAufhebung von BeitragsbescheidenSchadensersatzanspruch aufgrund einer Zwangsvollstreckung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 62/13

DRsp Nr. 2017/16916

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Aufhebung von Beitragsbescheiden Schadensersatzanspruch aufgrund einer Zwangsvollstreckung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Juni 2013 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die mit der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Säumniszuschläge in Höhe von 80,50 EUR und die Mahnkosten in Höhe von 9,02 EUR zu erlassen und sie dem Kläger zurückzuerstatten, soweit sie nicht bereits aufgrund der Endabrechnung gemäß Kontoauszug vom 3. April 2012 erstattet worden sind.

Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung insoweit rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 5.