LSG Hessen - Beschluss vom 08.11.2016
L 1 KR 386/16 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 117;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 16.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 341/16

Beitragspflicht zur SozialversicherungAussetzung der Vollziehung eines BeitragsbescheidesAbgrenzung von Beschäftigung und SelbstständigkeitWertende Zuordnung eines Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit

LSG Hessen, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 386/16 B ER

DRsp Nr. 2017/12499

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit Wertende Zuordnung eines Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit

1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen; dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. 2. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind; diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. 3. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S. des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen.