SG Aachen, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 907/12
Beitragspflicht zur SozialversicherungEnergieberaterArchitektBefreiung von der VersicherungspflichtAusübung einer berufsspezifischen Tätigkeit
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 - Aktenzeichen L 14 R 1109/14
DRsp Nr. 2017/11149
Beitragspflicht zur SozialversicherungEnergieberaterArchitektBefreiung von der VersicherungspflichtAusübung einer berufsspezifischen Tätigkeit
1. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1SGB VI werden von der Versicherungspflicht Beschäftigte für die Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind .2. Wegen der Anknüpfung des Befreiungstatbestandes an die konkret ausgeübte Beschäftigung kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an; maßgebend ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird.3. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1SGB VI kommt insoweit nur bei Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit in Betracht.4. Das hat bereits das BSG mit seinen Entscheidungen vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R - und vom 07.12.2000 - B 12 KR 11/00 R - deutlich gemacht.
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