LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2018
L 8 R 985/17 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 1238/17

Beitragspflicht zur SozialversicherungGesellschafter-GeschäftsführerWille der BeteiligtenKeine uneingeschränkte Dispositionsfreiheit der BeteiligtenBesonderer Schutzzweck der Sozialversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen L 8 R 985/17 B ER

DRsp Nr. 2018/2083

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Gesellschafter-Geschäftsführer Wille der Beteiligten Keine uneingeschränkte Dispositionsfreiheit der Beteiligten Besonderer Schutzzweck der Sozialversicherung

1. Der Wille der Beteiligten, dass der Geschäftsführer selbständig tätig sein solle, ist grundsätzlich nicht geeignet, Selbstständigkeit zu begründen. 2. Nur wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für einen Status ergibt, gibt der Wille der Beteiligten den Ausschlag. 3. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten. 4. Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können. 5. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden.

Tenor