LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2016
L 8 R 529/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 626/13

Beitragspflicht zur SozialversicherungGmbH-GeschäftsführerAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungAusübung von Arbeitgeberfunktionen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen L 8 R 529/15

DRsp Nr. 2017/14359

Beitragspflicht zur Sozialversicherung GmbH-Geschäftsführer Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Ausübung von Arbeitgeberfunktionen

1. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV; Beschäftigung in diesem Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers; Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 3. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt; diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 4. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.