LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.11.2016
L 3 R 8/15
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 854/11

Beitragspflicht zur SozialversicherungSportmedizinische und trainingstherapeutische TätigkeitenAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungGesamtbild der ArbeitsleistungSchriftliche Vereinbarungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen L 3 R 8/15

DRsp Nr. 2017/12215

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Sportmedizinische und trainingstherapeutische Tätigkeiten Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Gesamtbild der Arbeitsleistung Schriftliche Vereinbarungen

1. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 3. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 4. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.