Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.06.2016 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Auszahlung von nachträglich aus Versorgungsbezügen einbehaltenen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
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