LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.06.2019
L 11 KR 523/16
Normen:
SGB V § 250 Abs. 2 S. 1; SGB V § 255 Abs. 1 S. 1; SGB V § 255 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; SGB V § 256 Abs. 1 S. 1; SGB V § 256 Abs. 2 S. 1; SGB I § 51 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 63 KR 207/13

Beitragsplicht von Versorgungsbezügen in der gesetzlichen KrankenversicherungZulässigkeit des Einbehalts rückständiger Beiträge aus laufend zu zahlenden Versorgungsbezügen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 523/16

DRsp Nr. 2019/13704

Beitragsplicht von Versorgungsbezügen in der gesetzlichen Krankenversicherung Zulässigkeit des Einbehalts rückständiger Beiträge aus laufend zu zahlenden Versorgungsbezügen

Für den Fall eines unterbliebenen Einbehalts von Beiträgen aus Versorgungsbezügen können rückständige Beiträge aus laufend zu zahlenden Versorgungsbezügen einbehalten werden. Auf ein Verschulden des Versicherten oder der Zahlstelle kommt es insoweit nicht an.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.06.2016 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 250 Abs. 2 S. 1; SGB V § 255 Abs. 1 S. 1; SGB V § 255 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; SGB V § 256 Abs. 1 S. 1; SGB V § 256 Abs. 2 S. 1; SGB I § 51 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Auszahlung von nachträglich aus Versorgungsbezügen einbehaltenen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.