FG Münster - Urteil vom 17.08.2010
1 K 1821/07 E
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 2; EStG § 11 Abs. 2 Satz 2; EStG (VZ 2005) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;

Beitragszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

FG Münster, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 1 K 1821/07 E

DRsp Nr. 2010/22948

Beitragszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

1. Auch erstmalige Beiträge zu einer Rentenversicherung sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG, die, sofern sie kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres gezahlt werden, als in diesem abgeflossen gelten. 2. Ein Erstbeitrag, der aufgrund Zugang des Versicherungsscheines kurz vor Jahresende fällig wird, ist nicht auf das Versicherungsjahr aufzuteilen, sondern in voller Höhe im (fingierten) Abflußjahr zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 2; EStG § 11 Abs. 2 Satz 2; EStG (VZ 2005) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Erstbeitrag für eine Rentenversicherung als im Vorjahr geleistet gilt.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin schloss im Streitjahr 2005 einen Rentenversicherungsvertrag bei der A Lebensversicherung AG (VN 31 797 236 002) ab. Versicherungsbeginn war der 1.12.2005, der jährlich zu zahlende Beitrag betrug 6.000 Euro. Das erste Versicherungsjahr lief vom 1.12.2005 - 12 Uhr - bis 1.12.2006 - 12 Uhr.