VG Karlsruhe, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1042/17
Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche im Wege der Verwaltungsvollstreckung; Vollstreckung rückständiger Abfallgebühren aus bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden; Pfändung eines Pfändungsschutzkontos mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Wahrnehmung der Aufgaben des zivilgerichtlichen Vollstreckungsgerichts durch die Vollstreckungsbehörde
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 2 S 894/17
DRsp Nr. 2017/9383
Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche im Wege der Verwaltungsvollstreckung; Vollstreckung rückständiger Abfallgebühren aus bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden; Pfändung eines Pfändungsschutzkontos mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Wahrnehmung der Aufgaben des zivilgerichtlichen Vollstreckungsgerichts durch die Vollstreckungsbehörde
1. Auf die Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche im Wege der Verwaltungsvollstreckung ist gemäß § 15 Abs. 1LVwVG auch § 319AO anzuwenden, wonach Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß gelten.2. Soweit mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein Pfändungsschutzkonto gepfändet wird, nimmt die Vollstreckungsbehörde die Aufgaben des zivilgerichtlichen Vollstreckungsgerichts wahr. Sie entscheidet in eigener Zuständigkeit jedenfalls dann von Amts wegen über die Festsetzung eines von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag nach § 850k Abs. 4 ZPO, wenn der Vortrag des Vollstreckungsschuldners hierzu Anlass bietet.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.