BFH - Beschluss vom 27.04.2005
I R 90/04
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO (1977) § 52 § 55 § 57 § 58 Nr. 3 ; KHG § 17b ;
Fundstellen:
BB 2005, 1670
BB 2005, 1888
BFH/NV 2005, 1655
BFHE 209, 489
BStBl II 2006, 198
DB 2005, 2221
DStRE 2005, 957
GmbHR 2005, 1224
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2530/03

Beitrittsaufforderung an BMF: Gemeinnützigkeit durch Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

BFH, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen I R 90/04

DRsp Nr. 2005/10554

Beitrittsaufforderung an BMF: Gemeinnützigkeit durch Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

»Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Kapitalgesellschaft, die öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnimmt, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.«

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO (1977) § 52 § 55 § 57 § 58 Nr. 3 ; KHG § 17b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag gegründet. Am Stammkapital sind ... beteiligt.

Nach ihrem Gesellschaftsvertrag verfolgt die Klägerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Abgabenordnung (AO 1977). Ihr Gesellschaftszweck, ist die den Gesellschaftern nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes --KHG-- (BGBl I 1991, 887) übertragene Aufgabe wahrzunehmen.

Der Gesellschaftsvertrag sieht weiter vor, dass die Klägerin selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Gesellschafter beziehen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung der Klägerin oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.