BFH - Urteil vom 09.02.2011
II R 12/10
Normen:
§ 129 Abs 2 Nr 2 BewG 1991; § 32 Abs 1 Nr 1 BewDV; § 33 BewDV; § 34 Abs 4 BewDV; § 35 Abs 1 S 2 BewDV; § 36 BewDV;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2439/04

Beitrittsgebiet: Ermittlung der üblichen Miete bei Wertfortschreibung

BFH, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen II R 12/10

DRsp Nr. 2011/6837

Beitrittsgebiet: Ermittlung der üblichen Miete bei Wertfortschreibung

1. NV: Verändern sich die tatsächlichen Verhältnisse eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks, so ist bei der Wertfortschreibung auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1935) für die Bewertung im Ertragswertverfahren die (Jahresroh-)Miete anzusetzen, die nach den Wertverhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands des Grundstücks im Fortschreibungszeitpunkt zu erzielen gewesen wäre. 2. NV: Für die Ermittlung dieser hypothetischen Miete bedarf es einer Schätzung, bei der in erster Linie die Mieten von Objekten gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung heranzuziehen sind. Diesen Anforderungen genügt ein auf Durchschnittswerten für das gesamte Gemeindegebiet beruhender Mietspiegel nicht, wenn dieses Gemeindegebiet in verschiedene Bezirke eingeteilt ist und für diese Bezirke unterschiedlich hohe Vervielfältiger anzuwenden sind.

Normenkette:

§ 129 Abs 2 Nr 2 BewG 1991; § 32 Abs 1 Nr 1 BewDV; § 33 BewDV; § 34 Abs 4 BewDV; § 35 Abs 1 S 2 BewDV; § 36 BewDV;

Gründe

I.