I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin einer im Jahr 1990 im Beitrittsgebiet gegründeten GmbH. Diese machte im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1992 einen Steuerabzugsbetrag gemäß § 58 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer (DBStÄndG DDR) in Höhe von 9 101 DM geltend. Bei der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §
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