BFH - Beschluß vom 03.02.1999
I B 122/97
Normen:
FGO § 115 ; KStG (1991) § 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 974

Beitrittsgebiet; Übergangsregelung zur Zusammenfassung von Wasser- und Abwassergesellschaften

BFH, Beschluß vom 03.02.1999 - Aktenzeichen I B 122/97

DRsp Nr. 1999/4184

Beitrittsgebiet; Übergangsregelung zur Zusammenfassung von Wasser- und Abwassergesellschaften

1. Das BMF-Schr. v. 06.10.1992 IV B 7-S 2706-43/92 enthält eine Übergangsregelung aus Billigkeitsgründen. Über ihre Anwendung ist in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. 2. Die o. g. Übergangsregelung vom 06.10.1992 gilt nicht für Betriebe juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

Normenkette:

FGO § 115 ; KStG (1991) § 4 ;

Gründe:

1. Der 1991 gegründete Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts in der Rechtsform eines Zweckverbands mit Sitz in X (neue Bundesländer). Seine Mitglieder sind kommunale Gebietskörperschaften. Aufgabe des Klägers ist die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet. In den Jahren 1992 und 1993 (Streitjahre) nutzte der Kläger gegen Entgelt Anlagen der A-GmbH, die durch Umwandlung eines volkseigenen Betriebes gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens vom 17. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR I 1990, 300) entstanden war.