BFH - Beschluß vom 20.08.1999
VII B 6/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 5, § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 215

Beiziehung von Strafakten

BFH, Beschluß vom 20.08.1999 - Aktenzeichen VII B 6/99

DRsp Nr. 2000/663

Beiziehung von Strafakten

Zieht das FG Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei, ergeht die Maßnahme als sog. prozessleitende Verfügung oder als Aufklärungsanordnung, die keines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 5, § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Steuerbescheid vom ... 1995 für Abgaben in Höhe von insgesamt ... DM (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Anspruch genommen. Das HZA ging davon aus, daß die Klägerin bis Anfang 1994 insgesamt 39 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten von A.S. gekauft hat. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auch die beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG stützte sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf ein im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei den Eheleuten S. sichergestelltes Notizbuch. Aufgrund der Eintragungen im Notizbuch und den bei den Eheleuten S. sichergestellten Telefon- und Verkaufslisten kam das FG zu der Auffassung, daß A.S. mit eingeschmuggelten Zigaretten gehandelt habe. Der Klägerin sei der Ankauf von 39 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten zuzurechnen.