BFH - Beschluß vom 20.08.1999
VII B 4/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, §§ 79, 96 Abs. 1, 2, § 155 ; ZPO § 273 Abs. 4, § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 214

Beiziehung von Strafakten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 20.08.1999 - Aktenzeichen VII B 4/99

DRsp Nr. 2000/662

Beiziehung von Strafakten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Verletzung einer Amtsermittlungspflicht durch das FG. 2. Der Umstand, dass den Beteiligten bis zur mündlichen Verhandlung nicht mitgeteilt worden ist, dass das Gericht die Strafakten des AG beigezogen hat, begründet allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn auch wenn Strafakten erst in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, bleibt es dem Kl. unbenommen, die Strafakten während der mündlichen Verhandlung einzusehen und, falls ihm die Zeit nicht ausreichend oder der Aktenumfang eine ordnungsgemäßen Einsichtnahme nicht erlauben sollte, eine Vertagung der Streitsache zu beantragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, §§ 79, 96 Abs. 1, 2, § 155 ; ZPO § 273 Abs. 4, § 295 ;

Gründe: