BFH - Urteil vom 11.03.2004
VII R 13/03
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1065
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 309/00

Bekanntgabe - Dreitagesfrist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

BFH, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen VII R 13/03

DRsp Nr. 2004/9308

Bekanntgabe - Dreitagesfrist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines VA zur Post und seiner vermutlichen Bekanntgabe verlängert sich bis zum nächstfolgenden Werktag, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt (Anschluss an BFH-Urt. v. 14.10.2003 - IX R 68/98, BStBl II 2003, 898).

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mit Haftungsbescheid vom ... für Steuerschulden und ausstehende steuerliche Nebenleistungen einer GmbH als alleiniger Geschäftsführer in Anspruch genommen. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 6. April 2000 zurück, die am gleichen Tag zur Post gegeben wurde.

Die vom Kläger erhobene Klage ging am 10. Mai 2000 beim Finanzgericht (FG) ein.

Während des finanzgerichtlichen Verfahrens wies das FG den Kläger darauf hin, dass die Klagefrist versäumt sei, jedoch die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde.