FG Köln - Beschluss vom 27.03.2015
11 V 286/15
Normen:
AO § 183 Abs 1 Satz 1; AO § 122;

Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten bei einheitlicher Feststellung

FG Köln, Beschluss vom 27.03.2015 - Aktenzeichen 11 V 286/15

DRsp Nr. 2015/9034

Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten bei einheitlicher Feststellung

1) Die Erteilung einer Empfangsvollmacht bei der einheitlichen Feststellung nach § 183 AO ist nicht formgebunden. 2) Die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten in der Feststellungserklärung durch eigenhändige Unterschrift der für die Erstellung der Steuererklärung verantwortlichen Person, ist insbesondere dann auseichend, wenn der Bevollmächtigte ein steuerlicher Berater ist. 3) Mängel der Vollmachtserteilung sind im Außenverhältnis unbeachtlich.

Normenkette:

AO § 183 Abs 1 Satz 1; AO § 122;

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2004 vom 2.3.2011, für 2005 vom 14.3.2011 und für 2006 vom 15.6.2012. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die oben genannten Bescheide wirksam bekanntgegeben wurden.