FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2001
6 K 308/00
Normen:
AO (1977) § 122 ; FGO § 55 Abs. 2 ; AO (1977) § 152 Abs. 1 ;

Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch Boten; Rechtsbehelfsbelehrung in Einspruchsentscheidung; Festsetzung von Verspätungszuschlägen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2001 - Aktenzeichen 6 K 308/00

DRsp Nr. 2001/8695

Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch Boten; Rechtsbehelfsbelehrung in Einspruchsentscheidung; Festsetzung von Verspätungszuschlägen

1. § 122 AO lässt für die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung die nicht ausdrücklich erwähnte Möglichkeit der Übergabe des Bescheides durch einen Boten zu. Erfolgt die Übergabe durch einen Boten, ist es für den Beginn der Rechtsmittelfrist erforderlich, dass das Schriftstück derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich war und von diesem auch erwartet werden konnte. 2. Die Rechtsbehelfsbelehrung in den Einspruchsentscheidungen ist nicht unrichtig oder irreführend i.S. des § 55 Abs. 2 FGO, weil darin im Einleitungssatz nicht der der Einspruchsentscheidung zugrunde liegende Verwaltungsakt zusätzlich erwähnt wird.