FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2011
1 K 1114/07
Normen:
ZK Art. 239 Abs. 1; ZK Art. 92; EWGV 2913/92 Art. 239 Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 92; ZKDV Art. 899 Abs. 2; ZKDV Art. 905 Abs. 1; EWGV 2454/93 Art. 899 Abs. 2; EWGV 2454/93 Art. 905 Abs. 1; TIRÜbk Art. 8; TIRÜbk Art. 21; AO § 122 Abs. 1 S. 1;

Bekanntgabe eines an den Rechtvorgänger adressierten Bescheids an den Rechtsnachfolger; besondere Umstände für den Erlass von Eingangsabgaben; Sinn des Bürgschaftssystems nach TIRÜbk; offensichtliche Fahrlässigkeit

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 1 K 1114/07

DRsp Nr. 2011/11355

Bekanntgabe eines an den Rechtvorgänger adressierten Bescheids an den Rechtsnachfolger; besondere Umstände für den Erlass von Eingangsabgaben; Sinn des Bürgschaftssystems nach TIRÜbk; offensichtliche Fahrlässigkeit

1. Ausnahmsweise kann ein Bescheid an den Rechtsvorgänger adressiert sein, wenn er dem Rechtsnachfolger bekannt gegeben wird, sofern dieser von der Gesamtrechtsnachfolge Kenntnis hat und der in Rede stehende Sachverhalt im Bescheid genau bezeichnet wird. 2. Besondere Umstände, die den Erlass der Eingangsabgaben rechtfertigen könnten, liegen vor, wenn sich der betroffene Wirtschaftsbeteiligte verglichen mit anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsbeteiligten unter Beachtung des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Art. 239 ZK (Zollkodex) im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Zollschuldentstehung in einer besonderen Situation befindet. 3. Der Begriff des Umstandes stellt auf die besondere Lage des Betroffenen gegenüber der Zollverwaltung, nicht aber objektive, von außen kommende Situationen ab, die eine Mehrzahl von Wirtschaftsbeteiligten in gleicher Weise betreffen können.