BFH - Urteil vom 09.11.2005
I R 111/04
Normen:
AO (1977) § 108 Abs. 3 § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 355 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 256
BFH/NV 2006, 641
BFHE 211, 392
BStBl II 2006, 219
DB 2006, 710
DStR 2006, 183
NJW 2006, 1615
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2047/02

Bekanntgabe eines Steuerbescheids

BFH, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen I R 111/04

DRsp Nr. 2006/586

Bekanntgabe eines Steuerbescheids

»Wird ein Steuerbescheid mit der Post übermittelt und wird die betreffende Postsendung später als drei Tage nach Absendung in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, der Einwurf an einem Sonnabend erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen sonnabends nicht gearbeitet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898).«

Normenkette:

AO (1977) § 108 Abs. 3 § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 355 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) einen gegen sie gerichteten Steuerbescheid rechtzeitig angefochten hat.

Die Klägerin, eine GmbH, gab für das Streitjahr (1999) zunächst keine Körperschaftsteuererklärung ab. Deshalb erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ihr gegenüber einen Körperschaftsteuerbescheid, der auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhte. Dieser Bescheid wurde am Dienstag, dem 10. Juli 2001, mit einfachem Brief zur Post gegeben.