FG München - Urteil vom 29.09.1999
4 K 2688/95
Normen:
AO 1977 § 169 Abs. 1 S 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1410

Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach Ablauf der Festsetzungsverjährung

FG München, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 4 K 2688/95

DRsp Nr. 2001/13208

Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach Ablauf der Festsetzungsverjährung

Die Festsetzungsfrist nach §169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich des für die Steuerfestsetzung zuständigen FA verlassen hat und das FA alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind. Ob dieser rechtzeitig zur Post gegebene Steuerbescheid danach tatsächlich wirksam zuging, ist unerheblich (Anschluß an BFH-Urteile vom 19.3.1998 IV R 64/96, BFH/NV 1998, 1543 und vom 18.6.1998 V R 24/97, BFH/NV 1999, 281).

Normenkette:

AO 1977 § 169 Abs. 1 S 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob der Erbschaftsteuer(ErbSt) - Ansprach gegen den Kläger (Kl) verjährt ist (§ 169 Abgabenordnung - AO -).

I.

Die am 21. März 1990 verstorbene Erblasserin (Erblin) ... wurde aufgrund testamentarischer Erbfolge u. a. vom Kl zu 1/6 beerbt. Der Kl ist das Kind des vorverstorbenen Sohnes der Erblin.

Die ErbSt-Erklärung sandte das Finanzamt (FA) dem Miterben X am 1. Oktober 1990 zu. Dieser reichte am 2. April 1992 die ausgefüllte Steuererklärung ein ...

In den Nachlaß fielen u. a. Grundvermögen, Betriebsvermögen, übriges Vermögen (Wertpapiere und Bankguthaben).

Mit Steuerbescheid vom 18. August 1994 ... setzte das FA die ErbSt wie folgt fest:

Gesamterwerb

855.461 DM