FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.06.2012
5 K 2591/10
Normen:
§ 122 Abs. 2 Nr.1 AO; § 124 Abs. 1 Satz 1 AO;

Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und Zugangsfiktion

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2012 - Aktenzeichen 5 K 2591/10

DRsp Nr. 2012/14688

Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und Zugangsfiktion

Lässt sich der Tag der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post nicht feststellen, ist die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht anwendbar

Normenkette:

§ 122 Abs. 2 Nr.1 AO; § 124 Abs. 1 Satz 1 AO;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin auch für die Monate Mai 2009 bis (einschließlich) Januar 2010 Kindergeld für ihre Tochter Sonja-Marie zusteht.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2009 mit, dass ihre Tochter S, geboren am 28. April 1991, in Kürze 18 Jahre alt werde und dass deshalb die Kindergeldzahlung mit dem Monat April 2009 ende. Eine Weiterzahlung sei möglich, wenn sich ihre Tochter z.B. in Schul- oder Berufsausbildung befinde oder einen Arbeitsplatz suche. Dem Schreiben der Beklagten war ein Antragsvordruck beigefügt, den die Klägerin ausgefüllt und mit Datum vom 15. April 2009 unterzeichnet an die Beklagte zurücksandte. Die Klägerin gab an, dass sich ihre Tochter bis Sommer 2010 in Schulausbildung befinde.

Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 21. April 2009, dass über den Anspruch auf Kindergeld noch nicht bzw. noch nicht endgültig entschieden werden könne, weil noch die Schulbescheinigung für die Zeit ab Mai 2009 fehle.