FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2006
4 K 211/05
Normen:
StBerG § 55 Abs. 4 ; FGO § 41 Abs. 1, 2 ; AO § 122 Abs. 1 § 124 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1788

Bekanntgabe eines Widerrufsbescheides bezüglich der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 4 K 211/05

DRsp Nr. 2006/24616

Bekanntgabe eines Widerrufsbescheides bezüglich der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

1. Es reicht aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung der den Betroffenen bekannten Umständen hinreichend sicher bestimmt werden kann. 2. Der alleinige Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH ist nach § 55 Abs. 4 StBerG tauglicher Bekanntgabeempfänger des Widerrufsbescheides, wenn die Gesellschaft keinen Geschäftsführer hat.

Normenkette:

StBerG § 55 Abs. 4 ; FGO § 41 Abs. 1, 2 ; AO § 122 Abs. 1 § 124 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte (Bekl.) den Bescheid über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft der Klägerin (Klin.) wirksam bekannt gegeben hat.