Streitig ist der Zugang eines Steuerbescheides.
Die Klägerin war im Streitjahr Inhaberin eines Einzelunternehmens, das Unternehmensberatung sowie Finanzierungsvermittlung zum Gegenstand hatte, und darüber hinaus im Vorstand verschiedener Genossenschaften der sog. 'G'-Gruppe tätig.
Mangels Abgabe einer Steuererklärung schätzte das damals zuständige Finanzamt 'A' . . . die Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer 1993 und setzte die Steuer auf 17.750 DM fest. Der an die Klägerin adressierte Bescheid trägt das Datum 06.05.1996. Er wurde ausweislich eines Absendevermerks des Sachbearbeiters auch an diesem Tag mit einfachem Brief zur Post gegeben.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|