FG Niedersachsen - Urteil vom 30.09.2002
1 K 54/01
Normen:
AO § 122 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 122 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1184
EFG 2003, 278

Bekanntgabe; Steuerbescheid; Duldungsvollmacht; Bevollmächtigter - Bekanntgabe eines Steuerbescheides; Duldungsvollmacht des Bevollmächtigten

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 54/01

DRsp Nr. 2003/667

Bekanntgabe; Steuerbescheid; Duldungsvollmacht; Bevollmächtigter - Bekanntgabe eines Steuerbescheides; Duldungsvollmacht des Bevollmächtigten

1. Nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann der Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Für das FA besteht ein Ermessensspielraum, ob es einen Bescheid dem Stpfl. selbst oder dem Bevollmächtigten bekannt gibt. Gleiches gilt, wenn der Bescheid zugestellt wird. 2. Auch wenn kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, kann ein Bescheid dem Bevollmächtigten zugestellt werden. 3. Einen durch die mehrfache Entgegennahme von Steuerbescheiden erzeugten Rechtsschein der Bevollmächtigung muss sich ein Stpfl. zurechnen lassen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 122 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob ein Steuerbescheid durch Bekanntgabe an den Steuerberater dem Kläger gegenüber wirksam bekannt gegeben wurde.