FG Niedersachsen - Urteil vom 24.09.2002
3 K 106/02
Normen:
AO § 119 Abs. 1 ; AO § 155 Abs. 3 Satz 1 ; AO § 157 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 664

Bekanntgabe; Steuerbescheid; Ehegatte - Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei Ehegatten, von denen einer verstorben ist

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 3 K 106/02

DRsp Nr. 2003/5654

Bekanntgabe; Steuerbescheid; Ehegatte - Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei Ehegatten, von denen einer verstorben ist

1. Betroffener eines Steuerbescheides ist derjenige, der die Steuer schuldet. Dabei genügt es, wenn der Steuerschuldner durch Auslegung des Steuerbescheides ermittelt werden kann. 2. Ein zusammengefasster Bescheid gegenüber Ehegatten kann auch nach dem Todes eines der Ehegatten gegenüber dem überlebenden Ehegatten und dem Erben des verstorbenen Ehegatten erlassen werden. 3. Ist einer der Ehegatten bei Bekanntgabe des Bescheides bereits verstorben, so ist die gegenüber dem Verstorbenen erfolgte Steuerfestsetzung unwirksam. Die gegenüber dem noch lebenden Ehegatten ergangene Steuerfestsetzung bleibt wirksam.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1 ; AO § 155 Abs. 3 Satz 1 ; AO § 157 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 wirksam bekannt gegeben worden sind, oder aber ob die Einkommensteuerbescheide nichtig sind.

Die Ehefrau des Klägers, Frau A. C., ist am 16.03.2001 verstorben. In den Einkommensteuererklärungen 1999 und 2000 wurde im Mantelbogen darauf hingewiesen. Gleichwohl adressierte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 an A. und B. C..

Hiergegen richtet sich die Klage.