Die Beteiligten streiten, ob Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb der zum 31.12.2005 ablaufenden Festsetzungsfrist ergangen sind.
Die Klägerinnen haben ihren am 30.01.2001 verstorbenen Vater aufgrund eines notariellen Ehegattentestaments vom 07.03.1990 beerbt. Die Erstellung der vom Beklagten angeforderten und dort am 19.09.2001 eingegangenen Erbschaftsteuererklärung erfolgte unter Mitwirkung der "Steuerkanzlei E und K, A-Str. 1, L". Die Klägerinnen hatten "den Herren Steuerberatern E und K" unter den vom Beklagten für das Verfahren zunächst vergebenen Steuer - Ermittlungsnummern entsprechende Vollmachten erteilt. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopien der Vollmachten (Bl. 34, 35 und 36 der Erbschaftsteuerakte) hingewiesen.
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