BFH - Beschluss vom 03.11.2005
V B 9/04
Normen:
AO § 34 § 79 Abs. 1 Nr. 3 § 122 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 248
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 34/01

Bekanntgabe von Bescheiden; Inhaltsadressat

BFH, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen V B 9/04

DRsp Nr. 2006/85

Bekanntgabe von Bescheiden; Inhaltsadressat

Gibt das FA einen Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur USt dem Geschäftsführer der KG derart bescheid, dass im Anschriftenfeld die Formulierung "für die KG" angeführt wird, ist daraus ausreichend eindeutig zu entnehmen, dass die KG Inhaltsadressatin des Bescheides und der Geschäftsführer der KG der Bekanntgabeadressat ist.

Normenkette:

AO § 34 § 79 Abs. 1 Nr. 3 § 122 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine KG, betrieb ein Einrichtungshaus. Geschäftsführer der Klägerin war M.

Die Klägerin meldete in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Streitjahr (1992) Umsätze in Höhe von -6 544 DM an. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 10. März 1995 erklärte die Klägerin Umsätze in Höhe von 13 000 019 DM. Dies führte zu einer Steuernachzahlung. Eine Anfrage nach dem Grund der Abweichungen blieb unbeantwortet.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) ging nach Rücksprache mit der zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstelle vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) aus. Es erließ deshalb am 20. Dezember 1996 einen Bescheid folgenden Inhalts:

"Herrn M Steuernummer: ...

00000/00001

Bescheid

über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen

(§§ , , der ...)