BFH - Urteil vom 08.03.2022
VI R 37/19
Normen:
FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 303
BB 2022, 2467
BFH/NV 2022, 1145
DStR 2022, 1761
DStRE 2022, 1143
IStR 2022, 736
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 963/18

Bekanntgabe von EinkommensteuerbescheidenIn der Schweiz wohnhafter SteuerpflichtigerZustellung von Bescheiden unmittelbar durch die Post

BFH, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen VI R 37/19

DRsp Nr. 2022/11942

Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden In der Schweiz wohnhafter Steuerpflichtiger Zustellung von Bescheiden unmittelbar durch die Post

Eine Zustellung von Einkommensteuerbescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post ist völkerrechtlich erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2018 zulässig.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.10.2019 – 10 K 963/18 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre (2009 bis 2013) vom 25.04.2017 dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sind.