BFH - Urteil vom 08.07.1998
I R 17/96
Normen:
AO 1977 § 122 Abs. 1, § 366 ; FGO § 47 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2566
BB 1999, 303
BFH/NV 1999, 242
BFHE 186, 491
BStBl II 1999, 48
CR 1999, 700
DB 1998, 2452
DStZ 1999, 188
NJW 1999, 1056
NVwZ 1999, 221
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen per Telefax

BFH, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen I R 17/96

DRsp Nr. 1999/635

Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen per Telefax

»1. Einspruchsentscheidungen können durch Telefax übermittelt und in Form von Telefaxausdrucken wirksam bekanntgegeben werden. 2. Gibt ein steuerlicher Berater im Briefkopf seiner Schriftsätze eine Telefaxnummer an, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß nicht er, sondern ein Dritter Inhaber des Telefaxanschlusses ist, muß er sich aufgrund des von ihm geschaffenen Rechtsscheins so behandeln lassen, als habe er den Dritten zu seinem Empfangsbevollmächtigten für Telefaxsendungen bestellt.«

Normenkette:

AO 1977 § 122 Abs. 1, § 366 ; FGO § 47 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für die Jahre 1989 bis 1991 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte. Gegen die Einkommensteuerbescheide vom 27. und 30. September und 21. November 1994 legte der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater B für die Kläger Einsprüche ein. Die Einspruchsschreiben vom 4. Oktober bzw. 23. Dezember 1994 tragen den Briefkopf des B und enthalten in ihm die Angabe: "Telefax XX-7220". Diese Telefaxnummer ist nicht die des B, sondern die der Postfiliale in K, wo B seine Praxis betreibt. Die Einspruchsschreiben weisen darauf jedoch nicht hin.