I. Das beklagte und revisionsbeklagte Hauptzollamt (HZA) hat von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit Steueränderungsbescheid vom ... Zoll in Höhe von ... DM nacherhoben. Den dagegen von den jetzigen Prozessbevollmächtigten und damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, in Belgien ansässigen Rechtsanwälten, eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 1997 zurück. Die Entscheidung wurde den Verfahrensbevollmächtigten in Belgien als Vertreter der Klägerin mit einfachem Brief übermittelt, der am 9. Juni 1997 zur Post aufgegeben wurde und der nach dem auf dem Brief aufgebrachten Eingangsstempel der Verfahrensbevollmächtigten diesen am 12. Juni 1997 zuging. Das Finanzgericht (FG) hat die am 8. August 1997 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht fristgemäß erhoben worden sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern (ZfZ) 1999, 315 veröffentlichte Entscheidung Bezug genommen.
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