I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in X (Sachsen-Anhalt) eine Bautischlerei in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Unter dem 19. Mai 1994 beantragte er bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eine erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. für neun Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von insgesamt 999 403 DM, darunter auch Anzahlungen auf eine Y-Fensterfertigungsstraße Typ DSTH mit Anschaffungskosten von 850 670 DM (Nr. 8 des IZ-Antrages) und ein Tintenspritzgerät mit Anschaffungskosten von 65 000 DM (Nr. 9 des IZ-Antrages). Der Kläger gab als Anschaffungsdatum für beide Wirtschaftsgüter jeweils den 21. Dezember 1993 an.
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