FG Bremen - Urteil vom 15.05.2003
2 K 451/00
Normen:
AO (1977) § 80 Abs. 1 S. 1 § 122 Abs. 1 § 5 § 328 ;

Bekanntgabewahlrecht der Verwaltung; für den Steuerpflichtigen zuvor noch nicht in Erscheinung getretener Berater

FG Bremen, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 2 K 451/00

DRsp Nr. 2006/29447

Bekanntgabewahlrecht der Verwaltung; für den Steuerpflichtigen zuvor noch nicht in Erscheinung getretener Berater

1. Das Finanzamt hat kein Wahlrecht mehr, einen Verwaltungsakt entweder dem Steuerpflichtigen selbst oder aber seinem Bevollmächtigten bekanntzugeben, wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich mitteilt, dass er einen bestimmten Vertreter auch zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtigt hat. 2. In dem Umstand, dass ein vorher noch nicht zur Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen für den Steuerpflichtigen aufgetretener Steuerberater für diesen einen formularmäßigen Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen stellt und Einspruch gegen eine Zwangsgeldandrohung einlegt, liegt keine Mitteilung im Sinne von Leitsatz 1. Das Finanzamt handelt daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn es den Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung in Ausübung seines Bekanntgabewahlrechts dem Steuerpflichtigen selbst bekannt gibt.

Normenkette:

AO (1977) § 80 Abs. 1 S. 1 § 122 Abs. 1 § 5 § 328 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen.

Die Klage wurde durch den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Bremen vom 13.02.2003 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird von einer weiteren Darstellung abgesehen und auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides verwiesen (§ 90a Abs. 4 FGO).