FG München - Beschluss vom 04.03.2005
6 V 4843/04
Normen:
AO § 124 ; AO § 124 ;

Bekanntgabewille bei einem Steuerbescheid

FG München, Beschluss vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 6 V 4843/04

DRsp Nr. 2005/6209

Bekanntgabewille bei einem Steuerbescheid

1. Nach § 124 AO wird ein Verwaltungsakt wirksam, wenn er dem Adressaten mit Bekanntgabewille der Behörde zur Kenntnis gebracht wird. 2. Der Nachweis, dass ein dem Steuerpflichtigen in der äußeren Form und mit Inhalt eines Steuerbescheids zugegangenes Schriftstück von Anfang an nicht in der Absicht geschaffen wurde, einen Verwaltungsakt zu erstellen und bekanntzugeben, kann ohne erhöhte Beweisanforderungen geführt werden.

Normenkette:

AO § 124 ; AO § 124 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991 vom 17. Februar 2003 wirksam ist.

Ursprünglich war - nach Durchführung einer Außenprüfung - für den Veranlagungszeitraum 1991 die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) einer Tochtergesellschaft an die Antragstellerin streitig. Bei einer vGA von 6.863.000 DM ermittelte der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.860.004 DM. Unter Berücksichtigung eines Kürzungsbetrages von 15.141.254 DM betrug der Gewerbeverlust 2.996 DM, der in dieser Höhe vortragsfähig war (Bescheide vom 3. Mai 1996).