FG München - Urteil vom 28.06.2005
6 K 4957/03
Normen:
AO (1977) § 124 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1502

Bekanntgabewille bei maschineller Bearbeitung; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991

FG München, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 6 K 4957/03

DRsp Nr. 2005/12737

Bekanntgabewille bei maschineller Bearbeitung; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991

Ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist wegen fehlendem Bekanntgabewillen unwirksam, wenn nach einvernehmlicher Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens über den vortragsfähigen Gewerbeverlust kein Anlass für eine Änderung des diesbezüglichen Feststellungsbescheids bestand und keinerlei Anhaltspunkt dafür erkennbar sind, dass der Sachbearbeiter der Veranlagungsstelle einen Gewerbesteuermessbescheid erlassen wollte, in dessen Folge der geänderte Verlustfeststellungsbescheid erging, weil er durch den Aufruf der Gewerbesteuer lediglich das EDV-technische Hindernis zur Durchführung der Körperschaftsteuerveranlagung aufgrund der nicht abschließenden Bearbeitung der Gewerbesteuer durch die Rechtsbehelfsstelle beseitigen wollte.

Normenkette:

AO (1977) § 124 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991 vom 17. Februar 2003 wirksam ist.