FG Hamburg - Urteil vom 30.09.2004
III 445/01
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; AO § 41 Abs. 2 ; AO § 42 ; AO § 370 ; DBA-Schweiz Art. 27 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 11 ; FVG § 17 ; FGO § 57 ; FGO § 63 ; FGO § 68 ; FGO § 74 ; FGO § 96 ; FGO § 151 ; FGO § 155 ; ZPO § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 527
EFG 2005, 923
IStR 2005, 424

Beklagtenwechsel bei ZuständigkeitsänderungenUnternehmensberatung über AG in der SchweizDBA-Schweiz: Rechtshilfe wegen Abgabebetrugs

FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen III 445/01

DRsp Nr. 2005/6177

Beklagtenwechsel bei ZuständigkeitsänderungenUnternehmensberatung über AG in der SchweizDBA-Schweiz: Rechtshilfe wegen Abgabebetrugs

1.1 Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen Finanzamt erlassen als der ursprüngliche Bescheid oder die Einspruchsentscheidung, wechselt mit dem Verfahrensgegenstand nach § 68 FGO auch das passiv legitimierte Finanzamt gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Nr. 3 FGO. 1.2 Die organisationsrechtliche Übertragung von Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage (hier Zusammenlegung von zwei Finanzämtern durch Zuständigkeitsanordnung gemäß § 17 FVG, Amtl. Anz. Hamburg 2004, 1093) bewirkt einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel. 2. Bei der Beweislast des Finanzamts für undeklarierte Einnahmen aus der Zwischenschaltung einer (unverflochtenen) schweizerischen AG in die eigene unternehmensberatende Tätigkeit bleibt es auch dann, wenn zwar einerseits andere Berater zusätzliche Beträge hinterzogen haben, aber andererseits die AG durch ihr weiteres Personal in der Schweiz wesentliche aktive Beiträge zur Unternehmensberatung geleistet hat.