OLG Hamm - Beschluss vom 24.03.2021
27 W 11/21
Normen:
FamFG § 84;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 164
NJW-RR 2021, 1340
NZG 2021, 1261
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 202 AR 105/2020

Belastung des Anfangskapitals einer Gesellschaft mit GründungskostenZurückweisung einer Neuanmeldung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 27 W 11/21

DRsp Nr. 2021/9801

Belastung des Anfangskapitals einer Gesellschaft mit Gründungskosten Zurückweisung einer Neuanmeldung

Konsequenzen einer unterlassenen Zahlung des Gerichtskostenvorschusses im Registerverfahren(§ 13 GNotKG), Erlass einer Zwischenverfügung, in der weitere bestehende Hindernisse für die Eintragung genannt werden (hier betreffend die angegebene Geschäftsanschrift der UG)

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 08.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Bielefeld vom 22.01.2021, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 12.02.2021, werden auf Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 84;

Gründe

A.

Die Beteiligten haben mit Anmeldung vom 24.09.2020 - Urkundenrolle-Nr. 01/2020 ihres verfahrensbevollmächtigten Notars - die Neueintragung der A UG (haftungsbeschränkt) begehrt.